Corona relevante Neuerungen in der russischen Migrationsgesetzgebung. Ein Jurist klärt aufAlexey Sapozhnikov

Corona relevante Neuerungen in der russischen Migrationsgesetzgebung. Ein Jurist klärt auf

Am 25. Juni 2020 hat die Regierung der Russischen Föderation die erwarteten Änderungen in die geltende Anordnung Nr. 635-r vom 16. März 2020 eingebracht: Nun sind Arbeitnehmer mit der Arbeitserlaubnis eines hochqualifizierten Spezialisten (HQS) zur einmaligen Einreise nach Russland berechtigt.

Die Grundlage für die Einreise bildet die Aufnahme des Ausländers in eine spezielle Liste. Diese Liste muss dem Föderalen Sicherheitsdienst und dem Innenministerium Russlands durch die föderale Exekutivbehörde vorgelegt werden, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Arbeitgeber des ausländischen Spezialisten befindet.

Die Voraussetzungen für die Einreise sind: Angabe der Grenzkontrollstelle, über die der Arbeitnehmer nach Russland einreist, und des Ankunftsdatums in der Liste, Vorliegen eines gültigen Arbeitsvertrags mit dem Arbeitgeber, Vorlage von Ausweisdokumenten des ausländischen Staatsangehörigen.

Die Aufnahme von Unterlagen, die Erstellung und Aushändigung von Einreiseeinladungen und Arbeitserlaubnissen für hochqualifizierte Arbeitskräfte sowie die Erteilung von Genehmigungen für Einladung und Einsatz ausländischer hochqualifizierter Arbeitskräfte durch Organisationen ist ab 25. Juni 2020 wieder möglich.

Verlängerung der für Migrationsfragen relevanten Fristen

Ab 15. Juni 2020 gilt die neue Fassung der Verordnung des Präsidenten Nr. 274 vom 18. April 2020.

Gemäß der neuen Präsidentenverordnung wird die Laufzeit von Visa, vorübergehenden oder dauerhaften Aufenthaltserlaubnissen, sowie Migrationskarten mit Vermerken über die Gültigkeitsdauer bis zum 15. September verlängert. Die Fristverlängerung erstreckt sich nicht auf Arbeitserlaubnisse, Arbeitspatente und Genehmigungen für Einladung und Einsatz ausländischer Arbeitskräfte.

Vom 16. Juni bis zum 15. September können ausländische Staatsangehörige, die im visafreien Verfahren nach Russland eingereist sind, die Ausstellung, Verlängerung oder Neuausstellung des Arbeitspatents ohne Berücksichtigung der Anforderungen an die Fristen für Einreichung von Unterlagen, das Einreiseziel und die Ausreise aus Russland beantragen.

Außer der Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Dokumenten werden für ausländische Staatsangehörige auch folgende Fristen verlängert: vorübergehender Aufenthalt in Russland, vorübergehender oder dauerhafter Wohnsitz in Russland, migrationsrechtliche Registrierung und andere.

Was Arbeitgeber betrifft, die ordnungsgemäß eine Genehmigung für Einladung und Einsatz ausländischer Arbeitskräfte erhalten haben: Die Arbeitgeber, die die festgelegten Einschränkungen und epidemiologischen Maßnahmen erfüllen, können vom 16. Juni bis zum 15. September die Ausstellung oder Verlängerung der Arbeitserlaubnis für einen ausländischen Staatsangehörigen beantragen, der in Russland auf Grundlage eines Visums eingereist ist.

Die Arbeitserlaubnisse müssen ohne Berücksichtigung der Anforderungen an das angegebene Einreiseziel des ausländischen Staatsangehörigen für eine beliebige Frist bis zum 15. September 2020 ausgestellt werden.

Ab 16. Juni 2020 sind Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, ausländische Staatsangehörige ohne Patente oder Arbeitserlaubnisse zu beschäftigen. Dabei werden die Einreiseeinladungen und Arbeitserlaubnisse gemäß der Regierungsanordnung Nr. 635-r für bestimmte Kategorien der Arbeitnehmer und der hochqualifizierten Arbeitskräfte ausgestellt.

Änderungen im Verfahren zur migrationsrechtlichen Registrierung

Am 7. September 2020 trifft die neue Fassung des Föderalen Gesetzes „Über die migrationsrechtliche Registrierung von Ausländern und Staatenlosen“ in Kraft. Was wurde geändert:

  1. Die Registrierung am Wohnort wird für ausländische Staatsangehörige mit einer vorübergehenden oder dauerhaften Aufenthaltserlaubnis für Russland nun in elektronischer Form über das „Einheitliche Portal für staatliche und kommunale Leistungen“ oder über multifunktionale Zentren möglich.
  2. Ebenfalls ist elektronische Form für die Benachrichtigung über die Ankunft oder Abreise vom Aufenthaltsort bei den Migrationsbehörden vorgesehen.
  3. Wenn sich der Eigentümer des Wohnraums im Ausland aufhält, darf der Ausländer die Benachrichtigung über die Ankunft selbstständig bei der Migrationsbehörde auf Grund einer notariell beurkundeten Zustimmung des Vermieters einreichen.
  4. Die migrationsrechtlichen Anmeldung am vorherigen Aufenthaltsort wird bei der Anmeldung des ausländischen Staatsangehörigen bei einem Hotel aufrechterhalten.
  5. Für die verspätete migrationsrechtliche Registrierung haften sowohl der Ausländer (Art. 18.8 Abs. 1 OWiG RF), als auch die aufnehmende Partei (Art. 18.9 Abs. 4 OWiG RF).
  6. Die Änderungen betreffen auch die Formblätter für die Benachrichtigung über die Ankunft des ausländischen Staatsangehörigen und den Antrag auf die Registrierung des ausländischen Staatsangehörigen am Wohnort. Ab 13. Juni 2020 müssen bei den Migrationsbehörden die Benachrichtigungen und Anträge gemäß den neuen Formblättern eingereicht werden. Sonst wird die aufnehmende Partei auf Grundlage von Art.18.9 Abs. 4 OWiG RF für die Nichterfüllung der Verpflichtung zur migrationsrechtlichen Registrierung ordnungsrechtlich belangt.

Alexey Sapozhnikov Rechtsanwalt (DE)
Partner, Leiter Arbeits- und Ausländerrecht, Restrukturierung
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