Bundesnetzagentur lehnt Antrag von Nord Stream 2 AG abNord Stream Foto © gazprom.ru

Bundesnetzagentur lehnt Antrag von Nord Stream 2 AG ab

Nord Stream 2 wird nicht von den Anforderungen des dritten Energiepakets ausgenommen.

Die Bundesnetzagentur BNA hat den Antrag der Nord Stream 2 AG auf Befreiung von der EU-Gasrichtlinie abgelehnt. Die Regulierungsbehörde befand die Argumente des Betreibers bezüglich der wirtschaftlich funktionalen Fertigstellung des Projekts und der Investition von Milliarden vor der Verabschiedung der neuen Vorschriften für nicht schlüssig und stellte fest, dass das Projekt bis zum 23. Mai 2019 technisch nicht abgeschlossen war. Dies bedeutet, dass Nord Stream-2 nicht mit voller Kapazität gestartet werden kann. Die Nord Stream 2 AG evaluiert die Entscheidung noch und plant, Maßnahmen zum Schutz ihrer Rechte zu prüfen.

Die BNA hat den Antrag der Nord Stream 2 AG abgelehnt, die von diesem Unternehmen betriebene Nord Stream 2 von den Anforderungen der aktualisierten EU-Gasrichtlinie auszunehmen, heißt es in der Entscheidung der BNA.

„Die BNA hat am 15. Mai den Antrag der Nord Stream 2 AG abgelehnt, den Teil der Nord Stream 2 AG, der in deutschen Hoheitsgewässern verläuft, von der Regulierung (gemäß der Richtlinie) auszunehmen“, heißt es in der Erklärung. Eine Bedingung für die Befreiung von den Auflagen wäre unter anderem der Abschluss des Pipelinebaus bis zum 23. Mai 2019 gewesen, aber „im Fall von Nord Stream 2 ist dies nicht der Fall“, sagte der Regulierer.

Die Nord Stream 2 AG habe die Informationen auf der Website der Bundesnetzagentur zur Ablehnung des Freistellungsantrags zur Kenntnis genommen, so der Betreiber. „Die Regulierungsbehörde ist der Ansicht, dass die Nord Stream 2 AG das Kriterium der „Fertigstellung des Projekts“ bis zum 23. Mai 2019 gemäß Artikel 28b, Absatz 1, Absatz 1 des deutschen Energiewirtschaftsgesetzes nicht erfüllt hat“, heißt es in der Erklärung des Unternehmens: „Die Nord Stream 2 AG ist mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und behauptet, dass die Pipeline zum tatsächlichen Datum des 23. Mai 2019 in Bezug auf die wirtschaftliche Funktionalität fertiggestellt wurde.

Auf der Grundlage des damals geltenden Rechtsrahmens habe das Unternehmen nicht rückzahlbare Investitionen in Milliardenhöhe getätigt, lange bevor die EU ihren Plan zur Änderung der Gasrichtlinie bekannt gab, berichtet die Nord Stream AG.

„Internationale Rechtsexperten haben bestätigt, dass eine Verengung der Definition von ‚Projektabschluss‘ auf einen Abschluss über den physischen Bau der Pipeline den Vertrauensschutz und andere Grundrechte im EU-Recht verletzen“, erklärt das Unternehmen. Dies würde auch gegen die verfassungsrechtlichen Garantien des deutschen Grundgesetzes verstoßen.

Ende 2019 hat der deutsche Bundestag ein Dringlichkeitsgesetz verabschiedet, mit dem die Frist für Nord Stream-2 auf den 24. Mai 2020 verschoben wurde. So hätte Gazprom den Bau bequem abschließen können, aber nach der Verhängung der US-Sanktionen gegen Unternehmen, die Dienstleistungen für die Verlegung der Pipeline anbieten, weigerten sich die Schweizer Allseas, den letzten Abschnitt zu verlegen.

Anfang Mai schrieb das deutsche Handelsblatt unter Bezugnahme auf den Entscheidungsentwurf der Agentur über die Ablehnung des entsprechenden Antrags der Nord Stream 2 AG. Die Aufsichtsbehörde versprach, nach Analyse der Kommentare aller interessierten Parteien am 8. Mai eine endgültige Entscheidung zu treffen.

[hrsg/russland.NEWS]

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