Russisches Parlament berät Gesetzentwurf über strafrechtliche Folgen für ManagerAlexandra Nechaeva, Ekaterina Dworack

Russisches Parlament berät Gesetzentwurf über strafrechtliche Folgen für Manager

Anfang April dieses Jahres wurde der Gesetzentwurf Nr. 102053-8 „betreffend Änderung von Artikel 201 Strafgesetzbuch der Russischen Föderation“ in die Staatsduma eingebracht.

Durch den neuen Gesetzentwurf, welcher der Staatsduma am 7. April 2022 vorgelegt wurde, soll der Artikel 201 Teil 2 des russischen Strafgesetzbuchs verändert werden.

Dieser Artikel stellt Handlungen unter Strafe, die von Personen in Leitungspositionen vorgenommen werden. Diese Handlungen müssen, um in den Geltungsbereich des Artikels zu fallen, den Interessen der jeweiligen Organisation widersprechen, darauf gerichtet sein, Vorteile für sich oder andere Personen zu erlangen oder bezwecken, dass einem Dritten ein Schaden zugefügt wird. Von den Handlungen muss außerdem ein erheblicher Schaden ausgehen, unter anderem fällt darunter der Schaden an gesetzlich geschützten Interessen der Gesellschaft und des Staates. Im zweiten Teil des Artikels werden Fälle mit schweren Folgen erfasst, und das Strafmaß für diese bestimmt.

Die Änderung des Artikels soll bewirken, dass Handlungen zur Durchsetzung eines Erlasses eines ausländischen Staates, eines Zusammenschlusses ausländischer Staaten oder einer internationalen Organisation, strafrechtlich relevant werden, soweit diese Erlasse oder Beschlüsse restriktive Maßnahmen gegen die Russische Föderation darstellen. Setzt eine Person innerhalb ihrer Befugnisse in einer Leitungsposition also eine ausländische restriktive Maßnahme gegen Russland um, und hat dies kausal einen erheblichen Schaden oder schwere Folgen im Sinne des Gesetzes hervorgerufen, könnte auf die Führungskraft strafrechtliche Verfolgung zukommen. Als schwere Folge wird auch die Beendigung der Tätigkeit oder Zahlungsunfähigkeit der jeweiligen Organisation angesehen. Die schweren Folgen des Handelns müssen jedoch nicht unbedingt vorliegen.

Die Person, welche Leitungsfunktionen ausführt, kann allein handeln/wirken, Mitglied eines Direktorenrates sein oder auch nur vorübergehend organisatorische oder verwaltende Funktionen in einer Organisation ausführen. Dies betrifft nach bisheriger Rechtsprechung zu dem Artikel auch Liquidatoren einer Gesellschaft.

Um ein Strafverfahren nach dem neuen Gesetzentwurf in die Wege leiten zu können, bedarf es aktuellen Erkenntnissen nach keines Antrags und keiner Zustimmung des Leiters der Organisation, für welche das Management tätig ist. Da Interessen von nichtgewerblichen Organisationen sowie Interessen der Gesellschaft, von Bürgern oder des Staates betroffen wären, würde die Strafverfolgung auf allgemeinen Grundlagen erfolgen.

Das Strafmaß wäre dem neuen Entwurf zufolge eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren, Geldstrafen in Höhe von bis zu einer Million Rubel, sowie die Sperre für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten.

Ob der Entwurf tatsächlich als Gesetz verabschiedet wird und in Kraft tritt, bleibt derzeit offen.

Alexandra Nechaeva,
Ekaterina Dworack, Rödl & Partner

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